
Mit diesem Artikel werden Informationen gegeben, die mögliche offene Fragen bei einem Sterbefall beantworten sollen.
Bei Sterbefällen in der Wohnung ist von den Angehörigen der Hausarzt der Verstorbenen (wenn dieser nicht erreichbar ist, der diensthabende Arzt bzw. Notarzt) und danach zu Vornahme der Totenbeschau der diensthabende Totenbeschauarzt (ist auf der Polizei, Rettung, Bestattung erfragbar) zu verständigen. Anschließend wird die Badener Bestattung (Tel: 86800 / 500) verständigt.
Bei Sterbefällen im Krankenhaus oder sonstigen öffentlichen Anstalten (die Angehörigen müssen nicht ins Spital fahren) übernimmt ein Bestattungsunternehmen für die Hinterbliebenen die notwendigen Besorgungen. Die Kleider und Dokumente können dort ebenfalls abgegeben werden.
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt, dazu sind folgende Personaldokumente erforderlich und bei der Bestattung vorzulegen:
Bei Verwitweten ist außerdem die Sterbeurkunde des Ehegatten und bei Ausländern der Reisepass vorzulegen.
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Bezirksgericht Baden beauftragt einen Notar, welcher die Todesfallsaufnahme errichtet. Diesbezüglich ergeht vom Notar an die Angehörigen eine schriftliche Verständigung.
Vorzulegen sind dafür
Zur Behebung der Sterbeversicherung müssen dem Versicherungsinstitut vorgelegt werden:
Bei Wiener Verein-Mitgliedern können diese Papiere auch bei einem Bestattungsinstitut abgegeben werden.
Bei Witwen- und Waisenpension
Die Abmeldung beim Meldeamt und der Sozialversicherung (Krankenkasse) erfolgt durch die Bestattung. Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften etc. Vom Verstorbenen eingegangene Verpflichtungen müssen gelöst oder geändert werden.
Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sehen z.B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor. Ist jedoch auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss die / der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung bzw. Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers verständigen.
Es ist verständlich, dass Menschen über den eigenen Tod nicht gerne sprechen. Eine Hilfestellung und Anregung: Wählen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die weiß, wo sich Ihre Dokumente (Testament, Polizzen, Pensionsbescheid, etc.) befinden, eventuell erstellen Sie eine Liste jener Personen, die von Ihrem Ableben zu verständigen sind mit genauer Adresse und Telefonnummer, und überprüfen Sie diese öfters.